| Vermietungsabsicht muss vorliegen! |
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Für leer stehende Immobilien lassen sich beim Finanzamt nur Werbungskosten ansetzen, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er auch vermieten will. Ein Ehepaar sanierte zwischen 1996 und 2006 einen Altbau. Für diesen Zeitraum machten sie in der Steuererklärung über 100.000 Euro Werbungskosten geltend. obwohl das Haus erst ab 2008 vermietet wurde. Das Finanzamt stellte sich quer und liess den Ansatz der Werbungskosten bei der Steuererklärung nicht zu. Gutachter des Finanzamtes hätten 2006 bei einer Besichtigung festgestellt, dass die Immobilie trotz Sanierung noch nicht vermietbar gewesen sei. Erst die Arbeiten in 2007 und 2008 hätten zu einer Bewohnbarkeit geführt. Es sei daher 2006 noch nicht absehbar gewesen, ob die Immobilie vermietet werden soll oder letztendlich von den Eigentümern selbst genutzt wird. Gegen die negativen Bescheid legten die Eigentümer Beschwerde ein, ohne Erfolg! Das Nierdersächsische Finanzgericht gab den Finanzbeamten Recht. Die bis 2006 angefallenen Sanierungskosten und die spätere Vermietung stünden in keinem direkten Zusammenhang (11 K 12069/08). |
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